Letzte Reihe im Bass

Satzung

Jeder Verein braucht Regeln

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Heinrich-Schütz-Chor Heilbronn e.V.“ und hat seinen Sitz in Heilbronn/N. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung des Chorgesangs auf dem Gebiete der geistlichen Chormusik. Verwirklicht wird dies durch die Aufführung von Konzerten, kirchenmusikalischen Veranstaltungen und Konzertreisen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Er ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes und des Chorverbandes Heilbronn. Neue Mitgliedschaften sowie Änderung von Mitgliedschaften können vom Vorstand nach § 6 Abs. 1 und 2 beschlossen werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Aktives Mitglied kann nur der werden, der in diesem Verein als Sänger bzw. Sängerin mitwirkt. Die Aufnahme aller Mitglieder wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach § 6 Abs.1.2.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Personen, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum 31.12. möglich. Er ist dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich zu erklären. Bei Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Einspruch ist zulässig.

§ 5 Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Für aktive jugendliche Mitglieder ist Ermäßigung oder Befreiung vom Beitrag möglich.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem oder der ersten Vorsitzenden,
dem oder der zweiten Vorsitzenden,
dem künstlerischen Leiter oder der künstlerischen Leiterin,
dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und
dem Jugendsprecher oder der Jugendsprecherin.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der bzw. die erste Vorsitzende, der bzw. die zweite Vorsitzende und der bzw. die Geschäftsführerin. Diese Vorstandsmitglieder sind je allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt
seine Geschäfte ehrenamtlich. Abgesehen vom künstlerischen Leiter werden die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für drei Jahre gewählt.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die erste Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann die Erweiterung des Vorstandes bei Bedarf
beschließen.
Dem Vorstand obliegt es, die in § 2 aufgestellten Ziele zu verwirklichen.
Dazu gehört auch, dass er die Intentionen des künstlerischen Leiters mit den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins in Einklang bringt.
Der künstlerische Leiter wird gemeinsam vom Gesamtvorstand und dem
künstlerischen Beirat (siehe § 8) mit 3/4 Mehrheit dieses Gremiums gewählt. Die Mitgliederversammlung empfiehlt den oder die Kandidaten zu dieser Wahl.
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Kasse des Vereins. Er oder sie bestätigt den verpflichteten Künstlern ihre Engagements und ist für die reibungslose Abwicklung der Veranstaltungen in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich. Ihm bzw. ihr obliegt die ordnungsgemäße Kassenführung mit allen damit zusammenhängenden Abrechnungen. Er bzw. sie hat einmal im Jahr in der ordentlichen Mitgliederversammlung und auf besonderes Verlangen nach angemessener Zeit Rechenschaft abzulegen. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Der Jugendsprecher bzw. die Jugendsprecherin wird aus den Reihen der aktiven Jugendlichen gewählt. Sie alle bleiben im Amt bis Neuwahlen erfolgt sind.

§ 7 Jugendarbeit

1. Der Verein verpflichtet sich, jugendpflegerisch tätig zu sein.
2. Der Verein wählt einen Jugendsprecher bzw. eine Jugendsprecherin mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand. Er oder sie hat die Aufgabe, die Vereinsleitung in allen Fragen der Jugendarbeit und Jugendpflege zu beraten und geeignete jugendpflegerische Maßnahmen durchzuführen.
3. Die Betreuung der Kinder und Jugend der aktiven und fördernden Mitglieder wird durch entsprechende Veranstaltungen mit in die Vereinsarbeit einbezogen.
4. Wenn es sich ergeben sollte, dass die Voraussetzungen für die Gründung eines Kinder- oder Jugendchores gegeben sind, sollen die Formulare für eine gesonderte Jugendordnung beim Verband angefordert werden.

Durch die musikalische Arbeit soll das Interesse besonders der jugendlichen Chorsänger und Chorsängerinnen an der Chormusik geweckt
werden.

Jugendlicher Nachwuchs soll durch Zusammenarbeit mit erfahrenen Chorsängern und Chorsängerinnen an anspruchsvolle Chorarbeit herangeführt werden.

§ 8 Künstlerischer Beirat

Der künstlerische Beirat besteht aus dem bzw. der ersten Vorsitzenden, dem bzw. der zweiten Vorsitzenden und vier aktiven Mitgliedern (Stimmführer), die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt werden. Für die Stimmführer sollte aus ihrer Stimme eine Vertretung gewählt werden. Stimmführer und deren Vertreter sollten nach Möglichkeit den vier Stimmgattungen des Heinrich-Schütz-Chores angehören (1 Sopran, 1 Alt, 1 Tenor, 1 Bass). Der künstlerische Beirat ist zuständig für
a) die Wahl des künstlerischen Leiters
b) die Beratung des künstlerischen Leiters bzw. der künstlerischen Leiterin bei der Gestaltung von Konzerten, der Durchführung von Konzertreisen, der Verpflichtung von Orchestern und Solisten usw. Vorschläge zur Konzertplanung unterbreitet der künstlerische Leiter bzw. die künstlerische Leiterin. Die Vorstandschaft muss diese Planung gutheißen. Konzerte dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie finanziell abgesichert sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Sie wird vom bzw. von der ersten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben (persönlich, elektronisch oder postalisch) an die Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt außer über die Höhe der Beiträge, über die Entlastung der Vereinsorgane, die Wahl des Vorstandes (siehe § 6) und des künstlerischen Beirats mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie wählt außerdem zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen. Wiederwahl ist zulässig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand bei Bedarf oder dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der ersten Vorsitzenden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Haftung, Auflösung, Liquidation

Die Haftung gegenüber Dritten ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Verein kann nur durch Beschluss von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Zu diesem Zweck ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung kultureller Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Liquidation hat der Vorstand oder ein von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit zu wählender Liquidator durchzuführen.

§ 11 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung wurde am 13. Oktober 2006 in Heilbronn von der Mitgliederversammlung genehmigt und tritt sofort in Kraft.

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